Vorlage Nr. S-2401551.1 Transformatorenstation 1 Raststätte Viamala Thusis
– neue Transformatorenstation auf der Parzelle Nr. 1231 der Gemeinde Thusis Koordinaten: 2753474 / 1175487
Vorlage Nr. S-2401553.1 Transformatorenstation 2 Raststätte Viamala Thusis
– neue Transformatorenstation auf der Parzelle Nr. 1231 der Gemeinde Thusis Koordinaten: 2753496 / 1175433
Vorlage Nr. S-2406868.1 Schaltstation GoFast Raststätte
– Neue Schaltstation auf der Parzelle Nr. 1231 der Gemeinde Thusis Koordinaten: 2753381 / 1175421
Vorlage Nr. L-2401555.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 1 Raststätte Viamala Thusis und 2 Raststätte Viamala Thusis
– Neues Kabel in neuer Rohranlage
Vorlage Nr. L-2401554.1 20 kV-Kabel zwischen der Schaltstation GOFAST Raststätte und der Transformatorenstation 1 Raststätte Viamala Thusis
– Neues Kabel in neuer Rohranlage
Vorlage Nr. L-2407620.1 24 kV-Kabel zwischen der Schaltstation GoFAST Raststätte und der Transformatorenstation Raststätte
– Neues 24 kV-Kabel in grösstenteils bestehender Rohranlage
Vorlage Nr. L-2406871.1 24 kV-Kabel zwischen dem Unterwerk Rheinau und der Schaltstation GOFAST Raststätte
– Neues 24 kV-Kabel in grösstenteils bestehender Rohranlage
Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.
Gesuchsteller
EWS AG, Gotthardstrasse 6, 6438 Ibach und
Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 22. Februar 2024 bis am 8. April 2024 auf der Gemeindeverwaltung Thusis, Untere Gasse 1, 7430 Thusis, öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/3431/3268a604. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.
Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden
Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Chur, 22. Februar 2024
Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung Energieproduktion und –versorgung